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Gesetzliche Grundlagen

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Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Deutschland und realisiert u.a. europäische Richtlinien, wie die EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und die EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) im nationalen Recht. Es findet zudem Ergänzung durch die Bundesartenschutzverordnung und die Bundeskompensationsverordnung. Die Bundesländer treffen zusätzlich in den Ländergesetzen ergänzende oder abweichende Regelungen zu einzelnen Inhalten. Weitere Bestimmungen werden außerdem in gesonderten Verordnungen erlassen.

Schutzgebiete im Überblick


Ein zentrales Element im Naturschutz und der Landschaftspflege ist die Ausweisung und Betreuung von Schutzgebieten. In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Schutzgebietskategorien, welche im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtlich verankert sind. Die einzelnen Schutzgebietskategorien besitzen dabei verschiedene Anforderungen, Schutzziele, Aufgaben und resultierende Nutzungsbeschränkungen. Auch die Größe des jeweiligen zu schützenden Gebietes ist für die Einteilung in eine Kategorie entscheidend.

Unter Schutz können einerseits ganze Flächen bzw. Gebiete gestellt werden und unterliegen folgend dem Flächenschutz. Als Beispiele lassen sich hier Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete oder Biosphärenreservate nennen. Andererseits werden auch einzelne Teile aus Natur und Landschaft als Objekte unter Schutz gestellt (Objektschutz). Dazu zählen beispielsweise Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) oder Naturdenkmäler.

Darüber hinaus können sich Schutzgebiete auch überlagern oder Bestandteil einer jeweils flächenmäßig größeren Schutzgebietskategorie sein. Beispielsweise bestehen Naturparke überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten. Naturschutzgebiete sind wiederum ebenfalls häufig FFH-Gebiete.

Um einen Überblick zu erhalten, sind im Folgenden die einzelnen Schutzgebietskategorien aufgelistet und anhand der wichtigsten Rechtsgrundlagen definiert. Diese Auflistung soll der Übersicht dienen und garantiert nicht für Vollständigkeit. Nähere Informationen sind in den jeweiligen Rechtsgrundlagen zu finden.

  

Weitere allgemeine Informationen zu Schutzgebieten finden Sie unter folgenden Links:

Bundesamt für Naturschutz - Schutzgebiete

Im Schilderwald: Vielfalt der Schutzgebiets - Kategorien - NABU

Einen Überblick über Sachsens Schutzgebiete finden Sie hier.

Möchten Sie mehr über Schutzgebiete rund um das Naturschutzzentrum wissen? Schauen Sie hier.

 

 

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgelegte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Sie dienen in erster Linie der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Außerdem können sie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einen besonderen Schutzzweck erfordern. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete nach §23 Abs. 2 BNatSchG der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

In Naturschutzgebieten gelten nach § 23 BNatSchG folgende Verbote:

  • alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen Störung führen können

  • die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes

  • die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden) sowie

  • nach § 30 a BNatSchG die Ausbringung von Biozidprodukten

Nähere Maßgaben werden in den jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen geregelt.

Diese können nach § 14 SächsNatSchG Bestimmungen über notwendige Beschränkungen wie der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern und der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon enthalten. Desweitern kann zur Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Die Erklärung von Naturschutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 13 SächsNatSchG).

Etwa 4% der Landfläche Deutschlands nehmen die insgesamt 8902 Naturschutzgebiete ein (Stand 12/2020). Über die Hälfte dieser Naturschutzgebiete besitzt jedoch nur eine geringe Flächengröße von kleiner als 50 ha. Dadurch kann es zu einer negativen Beeinflussung, besonders entlang der Rand- und Grenzbereiche durch äußere Faktoren, wie z.B. Stoffeinträgen, kommen [1]. Trotz dessen werden Naturschutzgebiete und Nationalparks als die wirkungsvollsten Werkzeuge für den Flächenschutz betrachtet. In der praktischen Umsetzung umfassen Naturschutzgebiete eine Fläche von mindestens 5 ha, wobei dies nicht rechtlich festgelegt ist [2].

Naturdenkmäler

Unter einem Naturdenkmal versteht man laut § 28 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Zusätzlich können gemäß § 18 Satz 2 SächsNatSchG Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.

Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Weiterhin gilt nach § 30 a BNatSchG das Verbot der Ausbringung von Biozidprodukten.

Nach § 18 Satz 1 SächsNatSchG erfolgt die Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.

 

Beispiele für Naturdenkmäler sind Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume oder Gesteinsformationen. Es können auch sog. Flächennaturdenkmäler (FND) mit einer Größe von bis zu fünf Hektar ausgewiesen werden. Diese umfassen meist gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG oder bieten Lebensraum für gefährdete Arten [3].

Ausgewiesene Flächennaturdenkmäler um das Naturschutzzentrum Erzgebirge sind z.B. der "Dörfler Froschteich" (0,31 ha), der "Erlenbruch am Sauwaldbach" (4,9 ha) oder das "Quellmoor am Sauwald" (4,1 ha).

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind nach § 29 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen sind verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden. Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Das SächsNatSchG regelt in § 19 u.a., dass:

  • die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil durch Satzung erfolgt, in welcher auch weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden können

  • geschützte Landschaftsbestandteile zusätzlich zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen festgesetzt werden können

  • über den Antrag auf Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils die Behörde entscheidet

Geschütze Landschaftsbestandteile können z.B. Hecken, Bäume, Feldgehölze, Alleen, Trockenmauern, Wasserläufe oder Wasserflächen sein. Auch mittels Baum- und Gehölzschutzsatzungen können Gemeinden ganze Bestände von Alleen, Bäumen, Hecken o.ä. eines kompletten Gebiets erfassen und als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz stellen [4].

Gesetzlich geschützte Biotope

Nach § 30 BNatSchG Abs. 1 gilt der allgemeine Grundsatz, dass bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt werden. Gesetzlich geschützte Biotope sind nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,

  • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,

  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,

  • magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern

  • sowie nach § 21 Abs.1 SächsNatSchG: magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Serpentinitfelsfluren, Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung diese Biotope zu erhalten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Ausnahmen können nur auf Antrag zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Weiterhin gilt nach § 30 a BNatSchG das Verbot der Ausbringung von Biozidprodukten.

In Sachsen führen nach § 21 Abs. 7 SächsNatSchG die Naturschutzbehörden Verzeichnisse über die ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Dieses finden Sie hier. (Die Gesetzlich geschützten Biotope sind auf der Karte rot hinterlegt. Für die Sachdatenabfrage muss Kartenebene 'BTPVZ_f_neu' eingestellt werden.)

Natura 2000

Natura 2000 - das ist ein europaweites Natur-Schutzgebietsnetz, an dem sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beteiligen: Natura 2000 ist grenzenloser Naturschutz. Das Grundanliegen ist der Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume. Mit Natura 2000 werden hierzulande Bestandteile der heimischen Natur geschützt, die von herausragender europaweiter Bedeutung sind. Unser Naturerbe soll damit für nachfolgende Generationen bewahrt bleiben.

Bestandteile des Natura 2000-Netzes sind

Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete)

auf der Grundlage der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und

Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete, Special protection areas)

auf der Grundlage der EU-Vogelschutzrichtlinie.

Weiter Informationen zu Natura 2000 im Erzgebirgskreis finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie unter folgenden Links:

EU-Richtlinie

Bundesnaturschutzgesetz

Sächsisches Naturschutzgesetz

Bundesamt für Naturschutz - Natura 2000 Gebiete

Startseite - Natura 2000 - sachsen.de

FFH-Gebiete

Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) sind auf Grundlage der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ausgewiesene besondere Schutzgebiete und neben den Vogelschutzgebieten Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000.

Ziel der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist laut Art. 2 Abs. 1 die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zu treffen.

FFH-Gebiete umfassen jene Gebiete, in denen Habitate der Arten des Anhangs II vorhanden sind sowie Gebiete welche den Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie entsprechen. Für diese Arten und deren Habitate sowie Lebensraumtypen soll in ein günstiger Erhaltungszustand bewahrt oder wiederhergestellt werden (Art. 3 Abs. 1).

Die Gebiete werden von den EU-Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhang III ausgewiesen (vgl. Art. 4) und der EU-Kommission gemeldet. Zudem werden verschiedene Maßnahmen z.B. Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die jeweiligen Gebiete vom EU-Mitgliedstaat festgelegt (Art. 6).

Zu den in Sachsen vorkommenden Arten nach Anhang II gehören z.B. Fischotter, Biber, Luchs, großes Mausohr, Kammmolch, Hirschkäfer oder das grüne Besenmoos. Außerdem sind auch zahlreiche Lebensraumtypen des Anhang I in Sachsen zu finden. Dazu zählen u.a. artenreiche Borstgrasrasen, Schwermetallrasen, regenerierbare Hochmoore sowie Schlucht- und Hangmischwälder [6] [7].

Eine Liste über alle FFH-Gebiete Sachsens finden hier. Um weitere Informationen zu einem einzelnen FFH-Gebiet zu erhalten klicken Sie auf dieser Seite auf ein aufgeführtes Gebiet der Liste. Auf der Seite des jeweiligen FFH-Gebiets finden Sie den Managementplan zum Herunterladen (unter "Texte und Tabellen" oder als "Kurzfassung des Managementplans"), welcher u.a. konkrete Erhaltungsmaßnahmen beinhaltet. Außerdem stehen dort weitere Tabellen und Übersichtskarten mit Gebietsinformationen zum Downlaod bereit. Daneben ist auf der FFH-Gebiet-Seite in dem Abschnitt "weiterführende Informationen" unter "Grundschutzverordnung" die jeweilige Rechtsverordnung zu diesem Gebiet verlinkt.

Vogelschutz/SPA-Gebiete

Vogelschutzgebiete sind auf Grundlage der EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) ausgewiesene Besondere Schutzgebiet (BSG oder auch Special Protection Areas - SPA) und neben den FFH-Gebieten Teil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000.

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) hat die Erhaltung der in den EU-Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten zum Inhalt. Sie regelt den Schutz, die Nutzung, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten und verpflichtet die Mitgliedstaaten entsprechende rechtliche und praktische Maßnahmen zu treffen (Vgl. Art. 1 Abs.1 und Art. 2 VRL). Für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten sollen u.a. die Bestände auf einem Stand gehalten oder auf einen Stand gebracht werden, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (Art. 2 VRL) sowie eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume erhalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 3 Abs.1 VRL). Neben der Einrichtung von Schutzgebieten gehören u.a. auch die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten sowie die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb der Schutzgebiete zu wichtigen Maßnahmen (Art. 3 Abs. 2 VRL).

Ein Gebiet wird zum Vogelschutzgebiet erklärt um das Überleben und die Vermehrung besonders bedrohte Vogelarten (nach Anhang I VRL) in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Dafür sind die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen (Art. 4 Abs. 1 VRL). Alle ausgewiesenen Vogelschutzgebiete müssen von den Mitgliedstaaten an die EU-Kommission gemeldet werden.

Laut dem Bundesamt für Naturschutz sind derzeit 742 Vogelschutzgebiete in Deutschland gemeldet. Davon befinden sich 77 Gebiete in Sachsen, welche insgesamt eine Landesfläche von 13,5% einnehmen (Stand 2006) [8] [9] [10]. Besonders bedrohte und in Sachsen vorkommende Vogelarten, welche Anhang I VRL entsprechen, sind beispielsweise Eisvogel, Rot- und Schwarzmilan, Schwarzspecht, Weiß- und Schwarzstorch, Wachtelkönig, Wanderfalke sowie der Kranich [11].

Eine Liste über alle Vogelschutzgebiete in Sachsen finden Sie hier. Um weitere Informationen zu einem einzelnen Vogelschutzgebiet zu erhalten klicken Sie auf dieser Seite auf ein aufgeführtes Gebiet der Liste. Auf der Seite des jeweiligen Vogelschutzgebiets finden Sie z.T. den Managementplan zum Herunterladen (unter "Texte und Tabellen" ) sowie weitere Tabellen und Übersichtskarten mit Gebietsinformationen. Daneben ist auf der Vogelschutzgebiet-Seite in dem Abschnitt "weiterführende Informationen" unter "Grundschutzverordnung" die jeweilige Rechtsverordnung zu diesem Gebiet verlinkt.

Weitere Informationen zu Vogelschutzgebieten und der EU-Vogelschutzrichtlinie unter:

EU-Vogelschutzrichtlinie

Bundesamt für Naturschutz - Vogelschutzrichtlinie

Vogelarten - sachsen.de

Naturparke

Als Naturparke werden laut § 27 Abs. 1 BNatSchG einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete verstanden, welche

  • großräumig und überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,

  • wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders geeignet sind und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

  • nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,

  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,

  • besondere Eignung zur Förderung einer nachhaltigen Regionalentwicklung aufweisen,

  • und nach § 27 Abs. 2 BNatSchG der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

Naturparke sollen entsprechend ihren in § 27 Abs. 1 BNatSchG beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden (§ 27 Abs. 3 BNatSchG) . Für Naturparke werden entsprechende Erklärungen erlassen, in welchen nach § 17 SächsNatSchG der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln ist. Die Erklärung von Naturparke erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 13 SächsNatSchG).

Aktuell zählt Deutschland 104 Naturparke, welche insgesamt ca. 28,7 % der deutschen Landesfläche einnehmen [12]. Drei davon sind in Sachsen zu finden. Neben dem Naturpark Erzgebirge/Vogtland sind auch das Zittauer Gebirge und die Dübener Heide als solche erklärt worden. Die Naturparkgebiete sind in verschiedene Schutzzonen gegliedert [13].

Ein Verzeichnis der Naturparke, Nationalparke und Biosphärenreservate in Sachsen und den dazu erlassenen Verordnungen (Stand 01.01.2023) finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Bundesnaturschutzgesetz § 27

Sächsisches Naturschutzgesetz § 17

Bundesamt für Naturschutz - Naturparke

Naturparke - sachsen.de

Verband Deutscher Naturparke e.V.

Landschaftsschutzgebiete

Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Sie dienen zum einen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Zum anderen kann ein besonderer Schutz wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung notwendig sein.

In Landschaftsschutzgebieten sind besonders auf eine natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu achten und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 BNatSchG). Für Bestimmungen zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und Nebenanlagen in Landschaftsschutzgebieten sei auf Abs. 3 des § 26 BNatSchG verwiesen. Nach § 13 SächsNatSchG erfolgt die Erklärung von Landschaftsschutzgebieten durch eine Rechtsverordnung.

Die 8.903 Landschaftsschutzgebiete in Deutschland (Stand 12.2019) haben einen vielseitigen, aber eher schwachen Schutzzweck, in deren Vordergrund die Erhaltung der Eigenart und des Charakters einer Landschaft steht. Neben dem Schutz natürlicher Prozesse des Naturhaushalts und vorhandener Lebensräume ist u.a. auch eine nachhaltige und vereinbare Nutzung zum Erhalt und zur Entwicklung der Kulturlandschaft für diese Gebiete von Bedeutung. Fast 1/3 der Gesamtfläche Deutschlands ist als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen [14] [15].

Ein Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete in Sachsen und den dazu erlassenen Verordnungen (Stand 01.01.2023) finden Sie hier.

Weitere Informationen sowie die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie unter folgenden Links:

Bundesnaturschutzgesetz § 26

Bundesamt für Naturschutz - Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete - sachsen.de

Nationalparke und Nationale Naturmonumente

Nationalparke

Nationalparke sind gemäß § 24 Abs. 1 bis 2 BNatSchG einheitlich zu schützende, rechtsverbindlich festgesetzte sowie großräumige und weitgehend unzerschnitten Gebiete, welche eine besondere Eigenart aufweisen. Weiterhin muss der überwiegende Teil ihres Gebiets einerseits die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und sich andererseits in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sein, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Ziel ist es, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu sichern. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen (§ 24 Abs. 3 BNatSchG). Für Nationalparke und nationale Naturmonumente gilt ebenso das Verbot der Ausbringung von Biozidprodukten nach § 30 a BNatSchG.

Nationale Naturmonumente

Unter nationalen Naturmonumenten versteht man gemäß § 24 Abs. 4 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Ein Verzeichnis der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke in Sachsen und den dazu erlassenen Verordnungen (Stand 01.01.2023) finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten finden sie unter folgenden Links:

Bundesnaturschutzgesetz § 24

Sächsisches Naturschutzgesetz § 15

Nationalparke - sachsen.de

Bundesamt für Naturschutz - Nationalparke

Bundesamt für Naturschutz - Nationale Naturmonumente

Weiterer Regelungen und Beschränkungen für Nationalparke und Nationale Naturmonumente werden in den jeweiligen erlassenen Verordnungen festgelegt (Nationalparkverordnungen).

Ähnlich wie bei Naturschutzgebieten können die jeweiligen Verordnungen Bestimmungen über notwendige Beschränkungen wie der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern und der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon enthalten (§15 Abs.1 S.1 und § 14 Abs. 1 SächsNatSchG). Daneben sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 SächsNatSchG in der Erklärung Regelungen über Lenkungsmaßnahmen (Besucherlenkung) einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen, soweit diese erforderlich sind. Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten (§ 15 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG). Die Erklärung von Nationalparken und nationalen Naturmonumenten erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 13 SächsNatSchG).

Biosphärenreservate

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sind Biosphärenreservate einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind. In wesentlichen Teilen ihres Gebiets müssen sie die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen.

Gründe und Ziele der Biosphärenreservate (vgl. § 25 BNatSchG):

  • Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch traditionelle vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten

  • beispielhafte Entwicklung und Erprobung von für die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen

  • Forschung und Beobachtung von Natur und Landschaft sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung, soweit es der Schutzzweck erlaubt

Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. In Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten gilt ebenfalls das Verbot der Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden) (§ 25 Abs. 3 und § 23 Absatz 4 BNatSchG) sowie nach § 30 a BNatSchG das Verbot der Ausbringung von Biozidprodukten. Die Erklärung von Biosphärenreservaten erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 13 SächsNatSchG).

Ein Verzeichnis der Biosphärenreservate, Nationalparke und Naturparke in Sachsen und den dazu erlassenen Verordnungen (Stand 01.01.2023) finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Biosphärenreservaten finden Sie unter folgenden Links:

Bundesnaturschutzgesetz § 25

Sächsisches Naturschutzgesetz § 16

Bundesamt für Naturschutz - Biosphärenreservate

Biosphärenreservate - sachsen.de

Quellen

Bundesnaturschutzgesetz § 30 a Ausbringung von Biozidprodukten

Sächsisches Naturschutzgesetz § 13 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

Bundesnaturschutzgesetz § 23 Naturschutzgebiete

Sächsisches Naturschutzgesetz § 14 Naturschutzgebiete

[1] Bundesamt für Naturschutz. (2023a). Naturschutzgebiete | BFN. Naturschutzgebiete. https://www.bfn.de/naturschutzgebiete. Zugegriffen: 10. November 2023

[2] Jedicke, E. (2016). Schutzgebietskategorien und ihre Ausweisung. In W. Riedel, H. Lange, M. Reinke, & E. Jedicke (Hrsg.), Landschaftsplanung (3. Auflage., S. 279–294). Springer Berlin Heidelberg.

Bundesnaturschutzgesetz § 28 Naturdenkmäler

Sächsisches Naturschutzgesetz § 18 Naturdenkmäler

[3] Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (o. J.-a). Naturdenkmäler - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de. https://www.natur.sachsen.de/naturdenkmaler-7983.html. Zugegriffen: 13. November 2023

Bundesnaturschutzgesetz § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

Sächsisches Naturschutzgesetz § 19 Geschützte Landschaftsbestandteile

[4] Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (o. J.-b). Geschützte Landschaftsbestandteile - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de. https://www.natur.sachsen.de/geschuetzte-landschaftsbestandteile-31260.html?_cp=%7B%7D. Zugegriffen: 10. November 2023

[5] Bundesamt für Naturschutz. (2023b). Geschützte Landschaftsbestandteile | BFN. https://www.bfn.de/geschuetzte-landschaftsbestandteile. Zugegriffen: 10. November 2023

Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope

Sächsisches Naturschutzgesetz § 21 Gesetzlich geschützte Biotope

EU-FFH-Richtlinie

[6] Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (o. J.-c). FFH-Arten in Sachsen - Natura 2000 - sachsen.de. https://www.natura2000.sachsen.de/ffh-arten-in-sachsen-22336.html . Zugegriffen: 10. November 2023

[7] Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (o. J.-d). Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie - Natura 2000 - sachsen.de. https://www.natura2000.sachsen.de/lebensraumtypen-nach-ffh-richtlinie-23700.html . Zugegriffen: 10. November 2023

EU-Vogelschutzrichtlinie

[8] Natura 2000 Gebiete | BFN. (2023). https://www.bfn.de/natura-2000-gebiete. Zugegriffen: 10. November 2023

[9] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (o. J.-a). Vogelschutzgebiete in Sachsen - Natura 2000 - sachsen.de. https://www.natura2000.sachsen.de/vogelschutzgebiete-in-sachsen-30442.html. Zugegriffen: 10. November 2023

[10] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2006). Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Freistaat Sachsen (Meldestand: Oktober 2006). https://www.natura2000.sachsen.de/download/100215_Kopf_Uebersicht_SPAmitFlAngaben.pdf. Zugegriffen: 13. November 2023

[11] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (o. J.-b). Vogelarten - Natura 2000 - sachsen.de. https://www.natura2000.sachsen.de/vogelarten-23358.html. Zugegriffen: 10. November 2023

Bundesnaturschutzgesetz § 27 Naturparke

Sächsisches Naturschutzgesetz § 17 Naturparke

[12] Bundesamt für Naturschutz. (2023c). Naturparke | BFN. https://www.bfn.de/naturparke. Zugegriffen: 10. November 2023

[13] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (o. J.-c). Naturparke - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de. https://www.natur.sachsen.de/naturparke-8010.html . Zugegriffen: 10. November 2023

Bundesnaturschutzgesetz §26 Landschaftsschutzgebiete

[14] Bundesamt für Naturschutz. (2023d). Landschaftsschutzgebiete | BFN. https://www.bfn.de/landschaftsschutzgebiete. Zugegriffen: 10. November 2023

[15] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (o. J.-d). Landschaftsschutzgebiete - Natur und Biologische Vielfalt - sachsen.de. https://www.natur.sachsen.de/landschaftsschutzgebiete-7992.html. Zugegriffen: 10. November 2023

Bundesnaturschutzgesetz § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

Sächsisches Naturschutzgesetz § 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

Bundesnaturschutzgesetz § 25 Biosphärenreservate

Sächsisches Naturschutzgesetz § 16 Biosphärenreservate

Eingriffsregelung und Ökokonto


Was beinhaltete die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung?

Die Eingriffsregelung dient in erster Linie der Sicherung und Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes und basiert auf §§ 13 ff. des BNatSchG.

Gemäß § 13 BNatSchG gilt als allgemeiner Grundsatz, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld vom Verursacher zu kompensieren sind. Grundlegend soll dadurch eine Verschlechterung des aktuellen Zustands von Natur und Landschaft vermieden werden.

Im Konkreten bedeutet dies:

  • Werden bauliche Maßnahmen z.B. des Bergbaus, des Siedlungs- und Verkehrsbaus oder der Infrastruktur geplant und umgesetzt, so ist die dadurch entstehende Beanspruchung von Natur und Landschaft weitestgehend zu vermeiden bzw. auf das dafür zwingend notwendige Maß zu reduzieren (Vermeidungs- und Minimierungsgebot)

  • Ist eine Vermeidung von Beeinträchtigungen nicht möglich, müssen geeignete naturschutzfachliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Landschaftspflege zum Ausgleich oder zum Schadensersatz ergriffen werden (Verursacherpflicht, Kompensationspflicht).

Der Ablauf der Eingriffs- und Ausgleichsregelung verdeutlicht folgende Übersicht vom Bundesamt für Naturschutz:

© Bundesamt für Naturschutz

Link zur Webseite des Bundesamtes für Naturschutz hier.

Da sich die Bereitstellung und Verfügbarkeit geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen teilweise problematisch gestaltet, ist es als Träger eines Vorhabens sinnvoll, bereits vorab Maßnahmen der Landschaftspflege oder des Naturschutzes zu ergreifen, welche auf dem sogenannten Ökokonto erfasst werden.

Weiterhin ist nach § 15 Abs. 3 BNatSchG vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis (Kompensationsflächenkataster) erfasst (§ 17 Abs. 6 BNatSchG).

Was ist ein Ökokonto?

Das Ökokonto ist ein undefinierter Rechtsbegriff. Es meint einen Pool an Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes, welche freiwillig durchgeführt wurden und als "Vorrat" für Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung verwendet werden können. Die jeweiligen Maßnahmen müssen dabei bereits vor einem Eingriff in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft durchgeführt worden sein.

Gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG können Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, soweit:

  • die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt sind

  • sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden

  • dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden

  • sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen

  • eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt.

§11 SächsNatSchG regelt dazu abweichend, dass es im Ermessen der Naturschutzbehörde liegt, Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG erfüllen ganz oder teilweise als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen. Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist. Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung in dem Maße des Eigenanteils erfolgen.

Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können (§ 1 Sächsische Ökokonto-Verordnung).

Nähere Informationen u.a. zum Zustimmungsverfahren, der Bewertung sowie der Anerkennung und Anrechnung einer Kompensationsmaßnahme sind in §§ 2 ff. Sächsische Ökokonto-Verordnung zu finden. Klicken Sie dafür hier.

Das konkrete Ökokonto wird laut § 4 Sächsische Ökokonto-Verordnung im Kompensationsflächenkataster geführt, welches der Erfassung, Dokumentation bzw. Überwachung aller Maßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung dient. (Weiteres zum Kompensationsflächenkataster regelt § 11 Abs. 2. SächsNatSchG).

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